Gesetze / Bevölkerungsstatistikgesetz
BevStatG§ 5 Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen
Stand: 01.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BevStatG%202013/5#abs-1 (1) Der Bevölkerungsstand wird
Grundlage für die Fortschreibung ist der jeweils letzte Zensus. Die Fortschreibung erfolgt für die Bevölkerung insgesamt sowie getrennt nach Geschlecht, Alter, Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BevStatG%202013/5#abs-2 (2) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich folgende Daten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BevStatG%202013/5#abs-3 (3) Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für die Ermittlung der Zahl der Bevölkerung nach Geschlecht aus Anlass der Änderung des Geschlechtseintrages im Geburtenregister folgende Daten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BevStatG%202013/5#abs-4 (4) Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch. Die Zuständigkeit der Länder, die Vorausberechnungen für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls durchzuführen, bleibt unberührt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 5 BevStatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 27.06.2013 – 1 K 951/10Zitiert von 7
- VG Bremen, 31.07.2014 – 4 V 824/14
- VG Sigmaringen, 29.11.2016 – 4 K 1431/13
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2016 – OVG 10 B 8.13
- VG Bremen, 06.11.2014 – 4 K 841/13Zensus 2011: Anforderungen an die Festsetzung der amtlichen Einwohnerzahl einer Gemeinde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäßZitiert von 136
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1649)
BGBl. 2021 I S. 1649
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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02.12.2014 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I 1926)
BGBl. 2014 I S. 1926
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.